Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_156/2026
Urteil vom 4. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Familiengericht Rheinfelden,
Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden,
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fischer.
Gegenstand
Besuchsrecht etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Januar 2026 (XBE.2025.62).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin und B.________ (fortan: Vater) sind die nicht verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2021). Das Kind steht unter der Obhut der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verwehrte dem Vater bis jetzt unbegleitete Kontakte mit dem Kind.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 sprach das Familiengericht Rheinfelden dem Vater ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht zu, hielt die Beschwerdeführerin unter Androhung von Strafe (Art. 292 StGB) dazu an, die Besuche zuzulassen, erweiterte den Auftrag der Beiständin und wies Anträge der Beschwerdeführerin, insbesondere auf ein Kontakt- und Besuchsverbot des Vaters, ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 19. Juli und 7. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 19. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, passte jedoch die Regelung des Besuchsrechts von Amtes wegen an. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Die Beschwerdeführerin kommt auf den Entscheid des Obergerichts vom 3. November 2025 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung (XBE.2025.43) bzw. das entsprechende bundesgerichtliche Urteil 5A_1066/2025 vom 15. Dezember 2025 zurück. Dies ist nicht mehr Verfahrensthema. In Bezug auf den Entscheid vom 19. Januar 2026 macht die Beschwerdeführerin unter anderem Folgendes geltend: Das Obergericht stelle nicht das Kindeswohl in den Vordergrund, sondern das Interesse der Justiz und des Vaters; der Vater hätte zum Wohl des Kindes strafrechtlich verurteilt werden müssen; er sei gewalttätig und gewaltbereit und es bestünden konkrete Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes bei alleinigem Umgang mit dem Vater; das Kind wolle keinen alleinigen Kontakt und es sei nicht im Kindeswohl, es zum alleinigen Umgang zu zwingen; sie könne ihre Vorwürfe gegen den Vater belegen, doch das Obergericht bezeichne ihre Vorbringen als unsubstantiiert, unbelegt oder unbegründet; sie sei nicht uneinsichtig in Bezug auf das unbegleitete Besuchsrecht, sondern habe immer begründet, wieso eine Kindeswohlgefährdung bestehe; durch die permanenten Beistandswechsel sei die Beistandschaft eine Belastung statt eine Unterstützung. Die Beschwerdeführerin knüpft mit diesen und weiteren Ausführungen zwar an die einzelnen Erwägungen des Obergerichts an, stellt dabei jedoch bloss den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht dar. Dies genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht. Sie legt nicht dar, dass das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht verletzt hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sind, dass sie auch im bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, ist das Gesuch abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die Verbeiständung angeht, hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin bereits am 18. Februar 2026 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, eine der von ihr genannten Rechtsanwältinnen mit der Interessenwahrung zu betrauen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg